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Wichtige Überlegungen zum Thema Vererben von Immobilien
Nach einer Emnid Umfrage hat nicht einmal jeder dritte Deutsche eine letztwillige
Verfügung getroffen, das heißt, ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag geschlossen,
und sich somit Gedanken gemacht, wie er Streit unter seinen Erben und Steuernachteile vermeiden kann.
Viele Menschen schrecken davor zurück, sich jetzt schon intensiv mit der Situation nach ihrem
Ableben zu befassen. Andererseits lassen sich Streit unter den Angehörigen und finanzielle
Einbußen vermeiden, wenn man sich frühzeitig um individuelle Lösungen bemüht.
Da jeder Fall anders liegt, ist eine Einzelfallberatung durch Fachleute nahezu unumgänglich.
Im Folgenden dennoch ein paar wichtige Überlegungen, wenn man sich mit dem Thema Vererben befasst.
Grundsätzlich gilt, dass für die Höhe der Erbschaftssteuer der Grad der Verwandtschaft
zum Erblasser und die Höhe des Erbes entscheidend ist.
Der Ehegatte hat einen Freibetrag von 500 000,00 , ein Kind des Erblassers hat einen Freibetrag von
400 000,00 , ein Enkel des Erblassers hat einen Freibetrag von 200 000,00 . Für weitere Abkömmlinge
gilt ein Freibetrag von 100 000,00 . Bei Erwerbern der Steuerklasse II und III beträgt der Freibetrag
jeweils 20 000,00 . (Stand 01.01.2009)
Auch die Höhe des Erbes lässt sich schon zu Lebzeiten beeinflussen, denn diese Freibeträge
gelten auch für Schenkungen und können alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden.
Vererbung von Immobilien
Momentan werden Immobilien zur Ermittlung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer nach dem sog. Ertragswertverfahren
bewertet, was in der Regel zu einer für den Steuerpflichtigen günstigen Bewertung führt.
Dies könnte jedoch bald ein Ende haben, denn der Gesetzgeber hat die Immobilienbewertung bereits im Visier.
Deshalb, und wegen der guten Absicherungsmöglichkeiten für den Immobilienbesitzer, sollte man bei
Immobilien auch über eine Schenkung zu Lebzeiten nachdenken. Zudem steht jedem Beschenkten
alle 10 Jahre erneut der volle Freibetrag zu, so dass auf diese Weise unter Umständen Immobilienbesitz
übertragen werden kann, ohne dass hierfür Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällig wird.
Wer seine Immobilie jedoch schon zu Lebzeiten schenkt, sollte dies nicht ohne Absicherung tun.
Solche Absicherungsmöglichkeiten sind:
- Ein vertraglich abgesichertes Rückforderungsrecht, das über das gesetzliche hinausgeht.
- Die Vorbehaltung eines Nießbrauchrechtes. Dies führt dazu, dass dem Schenker auch weiterhin
alle wirtschaftlichen Vorteile aus der Immobilie zustehen.
- Die Zusicherung eines Wohnrechtes.
- Die Schenkung gegen Pflegeverpflichtung. Dies muss mit allen Rechten und Pflichten besonders
sorgfältig vertraglich geregelt werden. Werden umfangreiche Pflege- und Hilfsleistungen
versprochen, so dass von einer Gleichwertigkeit von Verpflichtung und Immobilie ausgegangen
werden kann, wird vom Finanzamt keine Schenkungssteuer sondern nur Grunderwerbssteuer in Hφhe von 3,5 % erhoben.
Wer sich mit dem Gedanken, eine Immobilie bereits zu Lebzeiten zu übergeben, nicht anfreunden kann,
sollte bei der Testamentsgestaltung folgende Probleme berücksichtigen:
-
Das Problem der Erbengemeinschaft. Sind zwei oder mehr Erben vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft.
Da diese gemeinsam handeln und entscheiden muss, ist Streit oft vorprogrammiert und kann im schlimmsten Fall
bis hin zur Teilungsversteigerung führen. Diesen Streit kann man z.B. durch eine Teilungsanordnung
oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verhindern.
- Ein weiteres Problem stellt oft das Pflichtteilsrecht dar. Wird z.B. der Ehepartner als
Alleinerbe eingesetzt, steht den Kindern ein Pflichtteil zu, der sofort mit dem Erbfall fällig wird.
Kann der Ehepartner diesen Anspruch nicht erfüllen, so muss er die Immobilie veräußern um zur
Erfüllung des Pflichtteilsanspruches liquide zu werden. Hier könnte man über einen vertraglichen
Pflichtteilsverzicht der Kinder gegen Abfindung nachdenken.
Dieser Text wurde von Rechtsassesorin B.Hoehne erstellt. Die Haftung ist ausgeschlossen. Dieser Beitrag ersetzt keine
Einzelfallberatung.
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