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Abwicklung einer Erbangelegenheit nach Sterbefall
- Allgemeine Massnahmen nach einem Sterbefall
- Arzt verständigen, Bestattungsunternehmen beauftragen
- Rentenversicherungsträger verständigen, Sterbegeld bei der Krankenkasse beantragen
- Versicherungen: Kündigung von Hausrats-, Privathaftpflicht-, Kfz-, Unfall- und privater
Krankenversicherung
Bei der Kfz- Versicherung können Schadensfreiheitsrabatte übernommen werden, wenn nicht gekündigt wird.
Die Lebensversicherungssumme wird fällig, dafür muss innerhalb 3 Werktagen nach dem Todesfall durch Zusendung
der Sterbeurkunde dem Versicherer mitgeteilt werden, dass der Versicherungsfall eingetreten ist.
Einer privaten Sterbegeldversicherung ist der Todesfall mitzuteilen. Die Krankenhaustagegeldzusatzversicherung
ist zur Leistung aufzufordern.
- Bank:
Vermögensstand ist zu kontrollieren: Vorsicht bei Mitteilungen an die Bank über den Todesfall:
Möglicherweise bestehen Aufträge des Erblassers, dass Vermögen an Dritter am Nachlass vorbeigeleitet
werden soll. Deshalb stets die Bank verständigen und gleichzeitig alle Aufträge dieser Art widerrufen.
Im allgemeinen gelten Vollmachten nach § 672 BGB über den Tod hinaus. Bei mehreren Miterben kann der einzelne
nach § 2038 BGB die Vollmacht widerruchen.
Konten: Gemeinschaftskonto mit Dritten: ist es ein ODER- Konto, sollte dies geschlossen werden, denn widerruft
der Dritte die ODER Verbindung, bleibt nur noch eine UND Verbindung und alle Kontoinhaber können nur noch
gemeinsam verfügen. Hierzu ist eine Vollmacht, die über den Tod hinaus Geltung hat, meist erforderlich
Kredite, Daueraufträge, ausgegebene Schecks sind aufzulisten. Kredite sind Schulden und mindern die Nachlassmasse.
Dies ist wichtig für die Höhe der Erb- und Pflichtteilsrechte, als auch für die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage.
- Rechtliche Massnahmen:
- Das Nachlassgericht (in BW der Notar) wird vom Standesamt verständigt.
Das Nachlassgericht lädt ihm bekannte Angehörige ein, um ein registriertes Testament zu eröffnen,
oder wenn kein Testament vorhanden ist, um die gesetzlichen Erben zu ermitteln, bzw. aufzufordern privatschriftliche
Testamente vorzulegen. Das Ermittlungsverfahren endet mit Erteilung eines Erbscheins, wenn dieser von den gesetzlichen
Erben beantragt wird. Eröffnete öffentliche Testamente oder Erbverträge ersetzen den Erbschein
- Erbschein: Verschiedene Arten: Bsp: Alleinerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein (mehrere Miterben).
Ein Erbschein nur für Grundbuchumschreibungen ist kostengünstiger. Sinn des Erbscheins: Es wird die Vermutung
aufgestellt, dass denjenigen, die im Erbschein als Erben bezeichnet sind, das angegebene Erbrecht zusteht und
dass sie nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sind. § 2365 BGB Inhalt des Erbscheins:
- Name des Erblassers, Namen der Erben
- Angabe und Grösse der Erbteile
- Ernennung eines Testamentsvollstreckers
- Ist der Erbe nur Vorerbe gilt:
- Anordnung der Nacherbfolge
- Person des oder der Nacherben
- Beschränkungsbefreiung des Vorerben § 2136 BGB
- Unvererblichkeit des Nacherbenrechts
- Vorausvermächtnis des Vorerben
Sonstiges: Ein unrichtiger Erbschein ist vom Amts wegen einzuziehen und kann nicht verbessert werden.
Erbscheinsantrag: Dieser ist vom Rechtsanwalt zu stellen, weil ein ungenauer Antrag abgelehnt wird
Das Gericht darf nur das erteilen, was beantragt ist oder den Antrag im ganzen ablehnen.
Registerumschreibungen: Alle öffentlichen Register müssen angepasst werden.
Zur Grundbuchumschreibung ist der Erbschein erforderlich. Zur Handelsregisterumtragung
bei Einzelkaufmann und Personen(handels)gesellschaft ist ebenso der Erbschein erforderlich.
Bei der GmbH ist nur bei Tod eines Geschäftsführers die Handelsregistereintragung
zu modifizieren, jedoch ist ein neuer Geschäftsführer von den Gesellschaftern zu bestimmen
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