Aktuell 2011: Steuerpflichten beim Immobilienverkauf in Spanien

Steueränderungen 2011 in Spanien zum Immobilienkauf und Verkauf in Spanien

Die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichten auf spanischer nationaler Ebene von Nichtsteuerresidenten und Residenten wird zum Jahre 2011 vollständig aufgehoben, in Bezug auf die Veräusserungsgewinne beim Immobilienverkauf in Spanien.

Berechnung der Steuerlast beim Immobilienverkauf in Spanien

  1. Kaufpreis der Immobilie in Spanien + Auslagen (Notar, Steuer, etc) + Kosten Reparaturen (Nicht: Erweiterung der Immobilie) multipliziert mit einem Koeffizienten des Inflationsausgleiches

  2. Verkaufspreis - Auslagen

  3. Differenz: Hier ist zu beachten, dass bei Immobilienkäufen 2 Jahre vor 31.12.1996, Abschläge von 11,11 % pro Jahr gelten.

    Diese Regelung wurde am 20.1.2006 abgeschafft, folglich sind die Resttage zwischen dem 20.1.2006 und Verkaufstag nicht mehr von der Steuerminderung betroffen.

  4. Steuersatz: Ein positiver Wertdifferenzbetrag ist bis 6.000 EUR mit 19% zu versteuern, und ab 6.001 EUR mit 21 %

  5. Beibehalten wird, dass bei Nichtsteuerresidenten beim Immobilienverkauf 3% vom Verkaufspreis vom Käufer zurückzubehalten sind und bei der spanischen Finanzbehörde innerhalb von 30 Tagen einzuzahlen.

    Dies ist eine Steuervorauszahlung auf die hier berechnete Wertdifferenzbesteuerung und stellt keinesfalls von der obligatorischen Steuererklärung innerhalb von 4 Monaten nach dem Immobilienverkauf in Spanien frei.

  6. Steueränderungen ab 1.1.2011

    Für Steuerresidenten in Spanien galt bis zum 31.12.2010, dass der Wohnungskauf teilweise steuermindernd abgesetzt werden konnte.

    Diese Steuerminderung (deduccion por inversion en vivienda habitual) wird jetzt Personen mit niedrigen Einkommen beibehalten.

    Die Einkommenssteuerbemessungsgrundlage darf 24.107,20 EUR nicht überschreiten.

  7. Wichtig:

    Die sogenannte steuerliche Freistellung von Gewinnen aus dem Verkauf der Immobilie in Spanien, die den Erstwohnsitz darstellte, bleiben weiterhin wirksam.

    TIPP: Auch die Wohnsitzverlegung von Spanien nach Deutschland kann von dieser steuerlichen Freistellung in der spanischen Immobilienbesteuerung profitieren.





  8. Dieser Text wurde von RA D.Luickhardt erstellt. Die Haftung ist ausgeschlossen. Dieser Beitrag ersetzt keine Einzelfallberatung.

    Stand: 01.01.2011
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