Steuerprüfung Spanien - Steuerprüfung spanische SL vor dem spanischen Finanzamt



Wir vertreten Sie in Steuerprüfungsverfahren vor der spanischen Finanzbehörde in ganz Spanien.

Als Rechtsanwälte und Steuerberater vertreten wir Sie ebenso bei den spanischen Finanzgerichten (TEAC) als auch der anschliessenden Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zur obersten Instanz, sollte das Steuerprüfungsverfahren nicht mit einer Übereinkunft abgeschlossen werden können.

Folgender Abschluss der Steuerprüfung ist möglich, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Sie sich nicht ohne unsere professionelle Begleitung und Beratung einer Steuerprüfung stellen sollten:

  1. Abschluss ohne Übereinkunft (acta de disconformidad)

    Hier ist die spanische SL (sociedad de responsabilidad limitada), vertreten durch den Geschäftsführer oder durch unseren Steueranwalt nicht mit den vorgetragenen Tatsachen und der Steuerveranlagungsbescheid (propuesta de liquidacion provisional) einverstanden.

    Der Rechtsweg zum regionalen Finanzgericht ist zu beschreiten.

  2. Abschluss mit einer Übereinkunft (acta de conformidad)

    Die spanische SL (Steuerpflichtige) ist mit dem Ermittlungsresultat der spanischen Finanzbehörde einverstanden.

    Sollte ein Bussgeld verhängt werden, kann bis zu 55% Herabsetzung des Bussgeldes erreicht werden.

    Die Tatsachengrundlagen sind gerichtlich nur noch beschränkt anfechtbar.

  3. Abschluss mit einer einvernehmlichen Übereinkunft (acta con acuerdo)

    Hier werden alle Tatsachen und rechtlichen Interpretationen unstreitig gestellt.

Die Prüfung der Besteuerungsgrundlage kann eine Einzelfirma genauso wie die spanische SL oder die spanische SA als Kapitalgesellschaften treffen.

Die Prüfungen von Rückstellungen, insbesondere der RIC (Reserva de Inversiones en Canarias) auf Gran Canaria und Teneriffa bei der spanischen SL, ist einer unserer Schwerpunkte, da die Prüfungsdichte sehr gross ist.

Bei der RIC werden die vorgeschriebene 4 Jahresfrist für die Investition meist nicht eingehalten, insbesondere weil es der spanischen SL an der notwendigen Liquidität fehlt.

Als wichtige Verteidigungsmechanismen im spanischen Steuerverfahren, ist die Verjährung von den spanischen Steuerpflichten und die Verwirkung von Bussgeldtatbeständen im spanischen Steuerrecht von nur 6 Monaten zu beachten.

Bei der Veräusserung von spanischem Immobilien ist die Wertdifferenz mit 19% (21%)zu versteuern.

Sollten Sie als Nichtsteuerresident einen Rückerstattungsantrag der zurückbehaltenen 3% stellen, tritt die Steuerbehörde meist in eine beschränkte Steuerprüfung ein, insbesondere, wenn Baukosten für die Bebauung als erhöhte Erwerbskosten steuermindernd geltend gemacht werden.

Wir vertreten Sie bei der Steuerprüfung, insbesondere in Bezug auf die komplizierte Regelung, welche Kosten absetzbar sind.

Desweiteren stehen wir Ihnen bei Umsatzsteuerprüfungen und beschränkten Steuerprüfungen zur Verfügung, wobei Sie uns bei Zustellung der Prüfungsanordnung sofort einschalten sollten, da Fristen für die Erweiterung der Steuerprüfung auf andere Sachverhalte und Geschäftsjahre auslaufen, wenn der Antrag nicht fristgemäss gestellt wurde.

Sollten Bussgelder wegen Steuervergehen oder gar Steuerhinterziehung im Raum stehen, sollten Sie nicht zögern, sich mit uns in Kontakt zu setzen. Auch bei Steuerstraftaten mit drohender Gefängnisstrafe ist dringend unser Service zu empfehlen.

Bedenken Sie, dass die Haftungsbeschränkung der spanischen SL nicht vor der unbeschränkten persönlichen Haftung des Geschäftsführers (administradors) schützen.

Gesellschaftsgründung auf den Kanarischen Inseln


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Rechtslage: Februar 2011
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