Österreichischer Erbfall in Spanien


Verstirbt ein österreichischer Staatsbürger in Spanien, dann ist österreichisches Erbrecht anzuwenden.
Aufenthalt in Spanien hatte.
Erbschaft nach spanischen Verfahrensnormen abwickeln und dabei das materielle österreichische Erbrecht anwenden.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine Witwe mit einem Kind, wie folgt nach österreichischem Erbrecht erbt:

Witwe: 1/3 von der Nachlassmasse
Kind: 2/3 von der Nachlassmasse

Der Güterstand des ehelichen Verhältnisses ist gesondert zu beachten.

Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, dann sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlasschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Aufenthalt nicht in Österreich hatte, den österreichischen Behörden an der Zuständigkeit, um eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchzuführen.
Erbschaftsannahme mit den entsprechenden Fragen der Erbenhaftung nach spanischem Recht durchzuführen.
TIPP: Zögern Sie nicht unseren Rechtsanwalt in Madrid, Tenerife oder andererorts in Spanien zu konsultieren, da Erbschaften und Erbschaftssteuern in Spanien an kurze Fristen gebunden sind.


Dieser Text wurde von RA D.Luickhardt erstellt. Die Haftung ist ausgeschlossen. Dieser Beitrag ersetzt keine Einzelfallberatung. Stand: 20.05.2008
D.Luickhardt
Rechtsanwalt für Erbrecht, Abogado
Cano & Luickhardt SL
Deutsch – spanische Steuer- und Rechtskanzlei
Hauptbüro Deutschland


Lindberghstr. 2
88074 Friedrichshafen-M.

Tlf:  07542-937982
Fax: 07542-937984


Hauptbüro Spanien


c/Marqués de Urquijo 6
28008 Madrid
Tlf: 0034-922788881

Teneriffa
Bulevar Chajofe 6, 1-B
38650 Los Cristianos

Tlf: 0034-922788881

Gran Canaria
C/M. García Oliva 4
35200 Telde
Tlf: 0034-928139104

weitere Standorte