|
||||||
|
| ||||||
Österreichischer Erbfall in SpanienVerstirbt ein österreichischer Staatsbürger in Spanien, dann ist österreichisches Erbrecht anzuwenden. Aufenthalt in Spanien hatte. Erbschaft nach spanischen Verfahrensnormen abwickeln und dabei das materielle österreichische Erbrecht anwenden. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Witwe mit einem Kind, wie folgt nach österreichischem Erbrecht erbt: Witwe: 1/3 von der Nachlassmasse Kind: 2/3 von der Nachlassmasse Der Güterstand des ehelichen Verhältnisses ist gesondert zu beachten. Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, dann sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlasschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen. Aufenthalt nicht in Österreich hatte, den österreichischen Behörden an der Zuständigkeit, um eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchzuführen. Erbschaftsannahme mit den entsprechenden Fragen der Erbenhaftung nach spanischem Recht durchzuführen. TIPP: Zögern Sie nicht unseren Rechtsanwalt in Madrid, Tenerife oder andererorts in Spanien zu konsultieren, da Erbschaften und Erbschaftssteuern in Spanien an kurze Fristen gebunden sind. Dieser Text wurde von RA D.Luickhardt erstellt. Die Haftung ist ausgeschlossen. Dieser Beitrag ersetzt keine Einzelfallberatung. Stand: 20.05.2008 D.Luickhardt Rechtsanwalt für Erbrecht, Abogado Cano & Luickhardt SL Deutsch – spanische Steuer- und Rechtskanzlei |
|
|||||