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Kosten
Das Honorar des Rechtsanwalts richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),sofern Mandant und Anwalt
keine abweichende Honorarvereinbarung treffen.
Diese Honorarvereinbarung muß grundsätzlich schriftlich getroffen werden;
üblich sind hier im wirtschaftlichen Bereich Stundenhonorare, allgemein
trifft man aber auch auf Festhonorare, prozentuale Erhöhungen des RVG-Honorars
oder Vereinbarungen über den Gegenstandswert.
Im Rahmen von Dauermandanten sind auch monatliche Mindesthonorare bei
gleichzeitiger Reduzierung des Stundenhonorars üblich. In jedem Fall ist das
RVG für die Höhe der vor der Rechtsschutzversicherung (sofern vorhanden)
bzw. von dem ggf. unterlegenen Gegenseite erstattungspflichtige Gebühren
maßgeblich.
Bei der Bemessung des RVG-Honorars ist der Gegenstandswert der Sache von
entscheidender Bedeutung. Ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung
entsteht bei Beauftragung und Tätigwerden eines Anwalts ein Honoraranspruch
nach dem RVG. Hierfür ist weder eine schriftliche Beauftragung noch das
Unterzeichnen eines Vollmachtsformulars erforderlich. Die Vollmacht dient
dazu, sich gegenüber der gegnerischen Seite - meist Versicherungen und
Behörden (Ausnahme: Gerichtsverfahren) - legitimieren zu können.
Wie bei nahezu allen Geschäften genügt die mündliche Beauftragung, so dass
z. B. auch telefonische Auskünfte und Beratungen zu entsprechenden
Honoraransprüchen führen.
Letzendlich streben wir danach, für Sie die kostengünstigste Lösung zu
ermitteln.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Informationen auf unserer
Webseite eine Beratung beim Rechtsanwalt nicht ersetzen.
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