Einspeisevergütung Solarstromproduktion Spanien


-   AKTUELL   -


Die neue spanische Einspeisevergütung in der Photovoltaik beträgt ab dem 29.9.2008
  1. 32 Cent / Kwh für Dachanlagen von mehr als 20 KW Leistung
  2. 34 Cent / Kwh für Dachanlagen von weniger als 20 KW Leistung
  3. 32 Cent / Kwh für Bodenanlagen
Diese Einspeisetarife gelten nur vorübergehend und werden nach Erfüllung von installierten Kontingenten kontinuierlich gesenkt.

Die jährliche Herabsenkung soll 10 % nicht übersteigen.

Das erste Kontingent besteht aus 400 MW, 2 Drittel davon gelten den Dachanlagen.

Die Einspeisevergütung wird über 25 Jahre lang bezahlt und gemäss der aktuellen Regelung an den Preissteigerungsindex (IPC) angepasst.

Stand 29.09.2008




Die folgenden Informationen geben einen kurzen Überblick, ersetzen aber in keinem Fall eine Einzelfallberatung und die permanente Begleitung der Investition in eine Solarstromanlage in Spanien durch unsere Kanzlei.

Voraussichtliche Änderungen des Real Decreto 436/2004, die am 1.1.2008 in Kraft treten.

Die nationale spanische Energiebehörde hat zu den Änderungen des Gesetzes im März 2007 wie folgt Stellung genommen:
  1. Testphase: Es wird die volle Einspeisevergütung gezahlt, bislang nur 50%.
  2. Eröffnung des sogenannten registro de potencia.
  3. 2 % vom Investitionsvolumen sind bei Antragsstellung im Produzentenregister als Bürgschaft zu hinterlegen. Diese Bürgschaft wird zurückvergütet, wenn die endgültige Genehmigung der Anlage von der CCAA vorhanden ist. Hier besteht noch Klärungsbedarf.
  4. Anlagen über 10 MW sind einem bestimmten Kontrollzentrum zu melden.
  5. Nach dem Jahre 2010 werden alle Tarife im 4 Jahresrythmus angepasst.
  6. Netzanschlusskosten gehen zu Lasten der Solarstromproduktionsanlage.
  7. Einspeisevergütung für Solarstromanlagen unter 100 KWp: 44,04 cent/kwh auf 25 Jahre Laufzeit. Über 100 KW bis 10 MW sollen nach der neuen Regelung mit 41,75 cent/kwh vergütet werden.

Stand 01.04.2007



Aktuelles zu ZEC (Zona especial Canarias)
Firmengründung in Spanien - Sitz Kanarische Inseln



Der Abgeordnetenkongress hat eine Aktualisierung der ZEC beschlossen.
  • ZEC wird bis zum 31.12.2019 verlängert
  • Einheitliche Körperschaftssteuer 4%
Voraussetzungen:
  • Firmen auf Gran Canaria und Teneriffa
    1. Schaffung 5 neuer Arbeitsplätze
    2. Investition 100.000,- EURO
  • Firmen mit Sitz auf den übrigen Kanarischen Inseln (La Gomera, La Palma, El Hierro, Lanzarote, Fuerteventura)
    1. Schaffung 3 neuer Arbeitsplätze
    2. Investition 50.000,- EURO

Die ZEC ist einer der Gründe, warum eine Firmengründung in Spanien steuerlich vorteilhaft ist.
Neben der ZEC Gesellschaft, findet man im spanischen Steuerrecht mit der Sonderregelung der RIC für die kanarischen Inseln, einen weiteren Anreiz zur Investition in Spanien.

Stand 01.03.2007



Änderungen im spanischen Steuerrecht zum 1. 1. 2007



Es wurde ein Gesetzesentwurf verabschiedet, der zum jetzigen Stand wesentliche Änderungen im spanischen Steuerrecht mit sich bringen soll. Abzuwarten bleibt, ob bis zum Inkrafttreten nicht noch weitere Änderungen stattfinden.

Änderungen für Nicht Steuerresidenten in Spanien:

Im diesem Bereich sollte darauf hingewiesen werden, dass die Wertzuwachssteuer auf Gewinne aus Immobilienverkäufen von 35% auf 18% herabgesetzt werden soll.
Die sogenannte sociedad patrimonial (Vermögensgesellschaft) soll an Attraktivität verlieren, da der Steuersatz von 15 % für den Wertzuwachs aus Immobilienverkäufen abgeschafft werden soll, so dass der allgemeine Steuersatz in der spanischen Körperschaftssteuer nicht unter 30% liegt.

Allgemeine Änderungen im spanischen Steuerrecht:
  • Steigerungen der Minderungsbeträge für Arbeitslohnempfänger
  • Gleichstellung von Arbeitslohnempfängern und Selbständigen in Bezug auf die Minderungsbeträge
  • Neuklassifizierung des Begriffes Einkommen, der Kapitaleinkünfte einem einheitlichen bestimmten Steuersatz von 18 % unterwirft.
  • Der Begriff Kapitaleinkünfte wird erweitert auf Wertzuwächse aus Immobilienverkäufen.
  • Neuordnung des Verlustvortrages im IRPF beschränkt auf die Besteuerungsebene und mit der Pflicht auf die Verteilung über die 4 Folgejahre.
  • Erhöhung der persönlichen Freibeträge auf 5050.- Euros jährlich als Basisregelung.


spanischer Führerschein in Deutschland



Beschluss vom Europäischen Gerichtshof vom 06. April 2006:
Deutsche Führerscheinbehörden können vom deutschen Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins keine MPU verlangen, wenn er den ausländischen Führerschein nach Ablauf der zuvor in Deutschland verhängten Sperrfrist erworben hat.







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