Erbschaftssteuer in Spanien beträgt 81,6%.
Dieser Betrag wird oftmals von besorgten Mandanten erwähnt und führt sie zu einer Erstberatung in unsere
Kanzleiräume. Doch letzlich ist dies nur die Spitze einer progressiv ansteigenden Erbschaftssteuertabelle,
die seltens erreicht wird, weil dabei verschiedene ungünstige Komponente, wie Verwandschaftsgrad, Vorvermögen
des Erben und Nachlassmasse zusammenwirken müssen.
Selbst wenn diese Faktoren zusammenkommen, ist eine wohl überlegte Nachfolgeplannung zwar dringend erforderlich, aber auch meist
sehr wirksam, so dass Sie ruhigen Gewissens Ihren Lebensabend geniessen können.
Erbschaftssteuersparmodelle sind für jedermann empfehlenswert, der in seinem Leben einiges Vermögen angehäuft
hat. Diese Modelle sind Teil einer konsequenten Nachlassplanung, die man mit 50 Jahren beginnen sollte, um effektiv
die Steuersparmöglichkeiten auszunutzen. Der folgende Artikel zeigt Ihnen eine Facette der vielen Aspekte, die man zu bedenken
hat. Eine Warnung voraus. Unüberlegtes Verschenken ist einer der häufigsten Fehler, die zu einer Steuerbelastung
führen können, die bei weitem die Erbschafssteuern überschreiten.
Nachlassplanung für deutsche Immobilieneigenümer in Spanien
Wer als Deutscher in Spanien seinen Lebensabend verbringt, muss darauf achten, dass sein letzter Wille so formuliert ist,
dass dieser in Deutschland und Spanien auch so verstanden wird, und dass eine doppelte Erbschaftssteuerbelastung
möglichst vermindert oder ausgeschlossen wird.
Beispiel: Ein deutsches Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
und verbringt seit einem Jahr seinen Lebensabend auf Teneriffa. Der Ehemann ist Alleineigentümer eines Hauses
in Deutschland im Wert von 500.000 Euro und einer Wohnung auf Teneriffa im Wert von 200.000 Euro. Es besteht kein
Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen. Der einzige Sohn lebt in Deutschland. Der Ehemann stirbt
während eines Aufenthaltes in Deutschland.
Falllösung: Es ist deutsches Erbrecht nach §25 EGBGB, Art. 9 Nr.8 CC anzuwenden, da der Erblasser zur Zeit
des Todes Deutscher war. Gesetzliche Erbfolge ist nach §1931 I, 1371 I BGB gegeben. Die Ehefrau bekommt 50%,
der Sohn auch 50% der gesamten Vermögensmasse. Sind nur die Immobilien vorhanden, und der Sohn möchte die
Miterbengemeinschaft nach dem Tod des Vaters sofort auflösen und das Geld ausbezahlt bekommen, ergibt sich das erste
Problem, dass die Ehefrau zumindest das Haus verkaufen muss, um dem Sohn seinen Miterbenanteil von 350.000 Euro auszahlen
zu können. Die Annahme der Erbschaft in Deutschland hat zu Folge, dass ein Erbschein ausgestellt werden muss.
Ohne diesen ist die Umschreibung der Immobilie nicht möglich. Mit dem Tod des Ehegatten entsteht die Pflicht,
Erschaftssteuer in Deutschland zu zahlen, da die Ehefrau in Deutschland nach §2 I Nr.1b) ERbStG erbschaftssteuerpflichtig
ist. Denn sie und der Erblasser lebten noch keine 5 Jahre in Spanien, obwohl sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr hatten.
Mit ihrem Freibetrag von 500.000 Euro, der für unbeschränkt Steuerpflichtige
gilt (Stand 01.01.2009) ist sie nicht zur Zahlung von Erbschaftsteuer verpflichtet.
Ganz anders nach der Annahme der Erbschaft in Spanien, die unter Vorlage des ins Spanische übersetzten, mit Apostille
versehenen deutschen Erbscheins, vor dem spanischen Notar vorgenommen wird. Als Erbin ist sie bereichert. Sie lebt länger
als 183 Tage in Spanien und ist somit nach Art.6 LISD, Art.9 1a LIRPF in Spanien mit ihrem ganzen Weltvermögen steuerpflichtig.
In Spanien steht ihr ein Freibetrag von 15.956,87 Euro zu, dieser wird abgezogen von der Erbschaft von 350.000 Euro, bleibt zu
versteuern 334.043,13 Euro, nach der Tabelle des Art. 21 LISD ist das ein Betrag von 64.147,81 Euro. Abzüge von bezahlten
Steuern in Deutschland sind nicht gegeben, da in Deutschland keine Erbschaftssteuer bezahlt werden muss. Eine Verjährung
der spanischen Erbschaftssteuer tritt nach 4 Jahren 6 Monaten und 1 Tag ein. Da der Ehegatte in Deutschland starb, wissen
die spanischen Behörden nichts von seinem Tod, man könnte also den Ablauf der Verjährungsfrist
abwarten und dann die Erbschaft in Spanien annehmen. Dies verhindert der spanische Gesetzgeber mit der Änderung
des Art. 25 LISD. Ab dem 01.01.2003 gültig, beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ein
öffentliches Dokument, das von einem nicht spanischen Beamten, z.B. einem deutschen Notar erstellt wurde, einer
spanischen Behörde vorgelegt wird. Eine enge Auslegung des Begriffs der öffentlichen ausländischen Urkunde
von seiten der spanischen Steuerbehörde ist zu erwarten, deshalb ist der deutsche Erbschein mit Sicherheit darunter
zu fassen.
Der Sohn hat den ständigen Aufenthalt in Deutschland und ist dort unbeschränkt steuerpflichtig, jedoch
beschränkt steuerpflichtig in Spanien für den ererbten Anteil an der Immobilie, die auf Teneriffa gelegen ist.
Nach Abzug seines Freibetrages von 15.956,87 Euro verbleibt 84.043,13 Euro zu versteuern. Mit dem Multiplikationsfaktor
1 (wie auch bei der Ehefrau) ergibt sich eine Steuerschuld von 9.838,32 Euro. Bei dieser vereinfachten Berechnung ist zu
berücksichtigen, dass dem Immobilienwert grundsätzlich noch 3% pauschal für den Hausrat hinzugerechnet werden
müssen. Ebenso ist neben der Erbschaftssteuer noch die gemeindliche Wertzuwachssteuer zu bezahlen. Seine Steuerpflicht
in Deutschland beträgt 350.000 Euro. Da ab 01.01.2009 der Freibetrag von 400.000 Euro gilt, muss der Sohn in Deutschland
keine zusätzliche Erbschaftssteuer zahlen.
Mit einer vernünftigen Nachlassplanung hätte man die Belastung der überlebenden Ehegattin in Bezug auf die
Auszahlung des Erbteils des Sohnes erheblich mindern können, sowie die Erbschaftssteuerlast der beiden in Spanien mindern
oder ganz verhindern können.
Bemerkung
Hervorheben möchte ich, dass die Verjährungsfrist von 4 Jahren, 6 Monaten und 1 Tag nicht mehr in Gang gesetzt wird,
wenn der Todesfall nach dem 01.01.2003 eingetreten ist, und die spanischen Behörden davon nicht in Kenntnis gesetzt wurden.
Berechnungsschema:
Erbmasse
+
summierbare Gegenstände, die im todeszeitpunkt nicht mehr dem Erblasser gehörten. (hier ist stets
Beratung geboten)
+
3% pauschal für den Hausrat (Minimalpauschale)
-
Schulden und Lasten des Erblassers
-
Beerdigungskosten und andere, im Zusammenhang enstandene Kosten
=
Besteuerungsgrundlage
-
Freibetrag (Bsp. Kinder haben einen Freibetrag von 15.956,87 Euro)
=
bereinigte Besteuerungsgrundlage x Tarif
=
Steuerfestsetzungsbetrag x Ausgleichskoeffizient
=
Steuerzahllast
Wer länger als 183 Tage im Kalenderjahr seinen ständigen Aufenthalt in Spanien hat, ist mit seinem
Welteinkommen dort steuerpflichtig. Erhält er nun eine Erbschaft, muss er dieselbe in Spanien
versteuern. Wer in Spanien nicht Steuerresident ist, jedoch zur Erbmasse, Vermögensgegenstände gehören,
die in Spanien gelegen sind (Ferienimmobilie), dann ist die spanische Erbschaftssteuer auf dieses Vermögensgut
zu bezahlen.
Das Berechnungsschema soll Ihnen einen Überblick über den Berechnungsmodus verschaffen und ersetzt in keinem
Fall eine Einzelfallberatung in unserer Kanzlei. Hierbei wird Ihre persönliche Sachlage berücksichtigt,
beispielsweise können Schwerbehinderungen noch zu weiteren Freibeträgen führen. Zuletzt ist darauf hinzuweisen,
dass eine rechtzeitige NACHLASSPLANUNG die wirksamste Methode ist, Erbschaftssteuern zu SPAREN. Denken
Sie nur an die spanische S.L., die richtig vorbereitet und angewendet, die Erbschaftssteuerlast um 95% und weiter senken hilft.
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