Deducción por inversión



– Steuervergünstigung durch Investition in das Anlagevermögen einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.) -


Im spanischen Körperschaftssteuergesetz ist in den Artikeln 35 bis 44 LIS die Steuervergünstigung bei bestimmten Investitionen geregelt.
Auf den kanarischen Inseln gilt die RIC, die eine weitergehende Sonderregelung darstellt.
Für unsere Kunden zählen wir die Bereiche der Investitionen auf, die gefördert werden, wobei die Aufzählung nur auszugsweise erfolgt:
  • Anschaffung von schadstoffarmen Dieselfahrzeugen
  • Umweltfreundliche Abfallentsorgung
  • Transportunternehmen können ihre Fahrzeuge mit Navigationssystemen ausrüsten
  • Fortbildung von Arbeitnehmern
  • Schaffung von neuen Arbeitsplätzen für Behinderte, etc.
Beispielhaft sei hier die Investition in erneuerbare Energien hervorgehoben.

Voraussetzung der Steuervergünstigung ist es,
  • dass es sich um Neuanschaffungen für das Anlagevermögen der S.L. handelt
  • die Investition muss in Güter der S.L. angelegt werden, die mindestens 3 Jahre bei beweglichen Sachen, und 5 Jahre bei unbeweglichen Sachen von dem Unternehmen genutzt werden.

Die Höhe der Steuervergünstigung beträgt 10 % der realisierten Investitionssumme in dem Geschäftsjahr der spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.). Im Jahre 2006 wird die Höhe der Steuervergünstigung für alle getätigten Investitionen auf 35 % der angepassten positiven Steuerzahllast begrenzt. In den zehn nächsten Folgejahren kann der Restbetrag der Steuervergünstigung abgesetzt werden, wobei stets chronologisch die Beträge in Ansatz gebracht werden und wieder die jeweilige Begrenzung in dem Steuerjahr zu beachten ist. Fristverlängerungen sind in Ausnahmefällen möglich.
In Sonderfällen können Sie jederzeit einen persönlichen Beratungstermin mit unseren Rechtsanwälten vereinbaren oder eine email Anfrage stellen.

Rechtslage: 15.8.2006

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