Testament Spanien




Festzustellen ist, dass deutsche Staatsbürger dem deutschen Erbrecht unterliegen. Damit ist ein Testament in Spanien grundsätzlich nach deutschem Recht zu erstellen. Der häufige Irrtum, dass eine in Spanien gelegene Immobilie nach spanischem Erbrecht vererbt wird, ist hiermit berichtigt.

Daraus folgt, dass kein deutscher Staatsbürger in Spanien ein Testament zu errichten hat, um seine Immobilie zu vererben. Ganz im Gegenteil führt dies oft zu Komplikationen, insbesondere dann, wenn in Deutschland bereits ein Testament besteht und die spanische Immobilie nicht ausdrücklich als Vermächtnis einer besonderen Person zugewiesen wurde.

Damit haben Sie auch schon die Lösung, wie eine spanische Immobilie in einem deutschen Testament vererbt werden kann. Man erstellt ein Vermächtnis zugunsten eines Vermächtnisnehmers. Das Vermächtnisobjekt ist die spanische Immobilie.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten erfahren Sie bei der persönlichen Einzelfallberatung in unseren deutschen und spanischen Kanzleistandorten, wobei vor allem auch Erbschaftssteuermodelle konzipiert werden, da nach wie vor in den meisten Regionen Spaniens eine hohe Erbschaftssteuerbelastung vorherrscht. Wir beraten Sie in deutscher Sprache.








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