Der häufige Irrtum, man warte 5 Jahre und dann verjähre die Erbschaftssteuer in Spanien,
kann sehr unangenehme und kostenträchtige Folgen haben.
Seit dem 1.1.2003 beginnt die Verjährungsfrist bei einem Todesfall hinsichtlich der Steuerpflichten
nicht mehr zu laufen, ohne dass eine spanische Behörde von diesem Sterbefall Kenntnis hatte.
Damit beginnt die Verjährung in der Praxis erst nach der Erbschaftsannahme vor dem spanischen Notar,
der eine öffentliche Urkunde aufsetzt, die Dritten gegenüber Wirkung entfaltet.
Die allgemeine Verjährungsfrist im spanischen Steuerrecht beträgt 4 Jahre. Jedoch ist der Beginn
der Verjährung bei jeder Steuerart verschieden zu bestimmen. Dieser Zeitraum wird zu der Verjährungsfrist addiert.
Dies ist einer der Gründe, weshalb Berechnungen von Verjährungsfristen nicht in die Hände
von Laien gehören, sondern vom Fachmann vorzunehmen sind.
Vermögensübertragungssteuer (ITP)
Die Verjährungsproblematik kommt ebenso in den sogenannten Fällen der Unterverbriefung in notariellen
Kaufverträgen über spanische Immobilien vor.
In diesen Fällen haben die zuständigen Behörden das Recht, den angegebenen Immobilienwert
nachzuprüfen
und nach Marktwerten festzusetzen. Die Vermögensübertragungssteuer (ITP) wird nacherhoben.
Erfolgt die Festsetzung nicht innerhalb von 4 Jahren und einem Monat nach Beurkundung der notariellen
Kaufvertragsurkunde, ist eine spätere Festsetzung verjährt.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung nicht nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirkt,
sondern auch zu Lasten.
Ansprüche auf Steuerrückzahlungen verjähren ebenso, wobei hierbei auch
kürzere Sonderregelungen zum Zuge kommen können, wie zum Beispiel die
Mehrwertsteuerrückzahlungen im Europäischen Dienstleistungs- und Warenverkehr.
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